1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2 Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:[307]a. das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:1. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),2. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),3. Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);b. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3 Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:a. schweizerische Luftverkehrsunternehmen;b. ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;c. Herstellerbetriebe;d. Instandhaltungsbetriebe;e. Betreiber von Infrastrukturanlagen;f. Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4 Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.[308] Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.[309]
5 Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[310] erfüllt sind.[311]
6 Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.[312]